Einzelmaßnahmen Wärmeerzeuger
Bitte beachten Sie, dass bei allen Maßnahmen ergänzende Technische Förderbestimmungen gelten.
Lassen Sie sich dazu beraten.
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind,
– dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
– dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
des Gebäudes erhöht wird
– und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des
hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
Nicht gefördert werden
– Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind
(Prototypen);
– gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen
Komponenten:
Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude,
Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis e der Richtline
gegebenenfalls Wärmespeicherung,
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,
Wärmeübergabestationen.
Förderfähig sind außerdem die Kosten der Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen.
Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von
Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 3.5 Buchstabe d der Richtlinie.
Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3
Buchstabe a bis h der Richtline die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Mietkosten
werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in
der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen.
Hierzu gehören beispielsweise der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive
- der Einstellung der Heizkurve
- des Austauschs von Heizungspumpen sowie
- der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen
- von Niedertemperaturheizkörpern
- Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.